Rechtsgrundlage | Bündner Rechtsbuch BR 502.100 - Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen |
Abkürzungen | AA = Amtsarzt / Amtsärztin StV = Stellvertreter / Stellvertreterin KA = Kantonsarzt / Kantonsärztin |
Art. 2 | Das Departement wählt für jede Region des Kantons für die Amtsdauer von vier Jahren eine(n) nebenamtliche(n) AA und deren StV. |
Art. 3 | Als AA und deren StV sind Ärztinnen und Ärzte wählbar, die: a) Inhaberinnen oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diploms sind, b) die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzen und c) ihre Praxis in der Regel innerhalb der Region führen. |
Art. 7 | 1 Die AA sowie deren StV sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des Amtes und erfüllen die ihnen durch Gesetze, Verordnungen oder Weisungen des Amtes und des KA übertragenen amtsärztlichen Aufgaben. 2 Sie unterstützen den KA bei der Umsetzung der epidemiengesetzlichen Vorgaben. 3 Sie melden Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften unverzüglich dem Amt. 4 Sie stellen die Leichenpässe aus. |
Art. 8 | 1 Die gerichtsärztlichen Funktionen der AA sowie deren StV richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. |
Art. 9 | 1 Den AA sowie deren StV obliegt die Aufsicht über die in ihrer Region tätigen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben. |
Art. 14 | 1 Die Abgeltung beträgt für die: b) Kontrolluntersuchung bezüglich der Fahrtauglichkeit von Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern: 120 Franken 2 Für die übrigen amtsärztlichen Verrichtungen ergibt sich die Abgeltung aus den jeweils geltenden Positionen des TARMED und der Anwendung des SUVA-Taxpunktwertes 3 Die Abgeltung hat der Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin zu entrichten. |