Dr. med. Heiner Ziegler, Amtsarzt Chur / Viamala

Psychiatrie

Praxis Poststrasse 37
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Fürsorgerische Unterbringung (FU)Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt in Art. 426ff. die sogenannte 'Fürsorgerische Unterbringung' von Personen in der Schweiz. Demnach dürfen Personen mit psychischen Störungen, geistigen Behinderungen oder Personen, die schwer verwahrlost sind, gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Aerztliche FUEinführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (BR 210.100, EGzZGB) Art. 51 Ärztliche Unterbringung:
1 Befugt zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist:
a) jeder im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt:
1. der Grundversorgung;
2. mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie;
3. mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;
b) jeder Amtsarzt;
c) der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung.
2 Für den Vollzug kann polizeiliche Hilfe beigezogen werden.
3 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen.
VoraussetzungenDer ausstellende Arzt muss dazu berechtigt sein (s.o.)
Der ausstellende Arzt muss den Patienten persönlich beurteilen und zeitgleich mit dem Ausstellen der Verfügung anwesend sein (FU per Telefon ist ungültig).
Der ausstellende Arzt muss den Patienten auf seine Rechte aufmerksam machen (Rechtsmittelbelehrung).
Ein freiwilliger Eintritt in die Psychiatrie schliesst eine FU aus.
Aufgebot AmtsarztDurch KESB, Kantonspolizei Einsatzzentrale oder Stadtpolizei Chur.
Bemerkungen- Einweisender Arzt: Nur 'Behandlung' ist kassenpflichtig, wird 'Betreuung' angekreuzt, zahlt die Kasse nicht.
- Der Patient hat das Recht, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben. ABER: Diese Einsprache hat für den Patienten hohe Kosten zur Folge (um 4000.-).
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